Verfahren in Schleswig-Holstein
Laut Schreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein gilt für Fohlen, ohne Eqidenpass folgende Notfallbehandlung:
In der HIT-Equidendatenbank jetzt möglich, Eintragungen für Arzneimittelbehandlungen von noch nicht registrierten Fohlen vorzunehmen. Hierbei geht es vorrangig um Notfallbehandlungen mit Arzneimitteln, die das Tier dauerhaft aus der Lebensmittelkette ausschließen werden oder mit Wirkstoffen von der „Positivliste“, die zwingend eine Eintragung im Abschnitt II des Equidenpasses nach sich ziehen.
Für die o.g. Eintragungen in der HIT-Equidendatenbank gibt es zwei Modelle, die mit unterschiedlichen Rechten für die Tierarztpraxen/Tierkliniken verbunden sind.
Bei dem für Schleswig–Holstein vorgesehenen Modell meldet der Tierarzt lediglich die Arzneimittelanwendung.
Das Verfahren soll wie folgt ablaufen:
1.
a. dem Tierhalter liegt bereits ein Transponder vor, da ihm durch die Pass ausgebende Stelle der Jahresbedarf an Transpondern zugeteilt wurde oder
b. der Tierhalter bestellt bei der jeweiligen Pass ausgebenden Stelle einen Transponder für die Notfallbehandlung eines Fohlens.
In beiden Fällen ist der Transponder der Registriernummer des Tierhalters zugeteilt und kann von dem Tierarzt für kein anderes Fohlen eines anderen Tierhalters verwendet werden.Es ist auch möglich, dass der Tierarzt bei der Pass ausgebenden Stelle den Transponder im Auftrag des Tierhalters bestellt, allerdings nur, wenn die Registriernummer des Tierhalters vorliegt.
2. Der Tierarzt kennzeichnet das Tier, indem der Transponder ordnungsgemäß entsprechend Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission gesetzt wird.
3. Der Tierarzt dokumentiert die Arzneimittelanwendung mit dem sich daraus ergebenden Status des Tieres in der HIT-Datenbank zum entsprechenden Transponder spätestens nach Abschluss der Behandlung. Hierzu werden die Transpondernummer sowie die Registriernummer des Tierhalters benötigt. Stimmen diese beiden Daten nicht überein, können keine Eintragungen vorgenommen werden.
4. Der Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses sollte zeitnah im Zusammenhang mit der Arzneimittelanwendung vom Tierhalter bei der passausgebenden Stelle erfolgen, von der er den Transponder bezogen hat.
5. Wird der Pass gedruckt, ruft die Pass ausgebende Stelle die Daten zum Transponder ab, diese werden ggfs. durch HIT plausibilisiert und der Status des Tieres wird direkt in den Pass gedruckt.
DEJ