Für die Kennzeichnung und Registrierung von Equiden ist die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2021/963 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere anzuwenden.
Gem. Art. 38 Abs. 1 der o.g. DVO gelten Equiden nun mehr als „zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, außer wenn sie unwiderruflich durch die Ausfüllung und Unterzeichnung des zugehörigen Eintrags in Abschnitt II Teil II des Equidenpasses gemäß Anhang II Teil 1 <…> von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden“.
Der Ausschluss erfolgt gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. a und b der DVO (EU) 2021/963 nur durch den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung mit einem Tierarzneimittel, welches den Equiden von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausschließt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde u.a. dann, wenn sie ein Duplikat oder einen Ersatzpass ausstellt.
Anders als bisher hat der Eigentümer oder ein Vertreter der Eigentümer bei einer Eigentümergemeinschaft keine Möglichkeit mehr, den Status bei der Beantragung zur Ausstellung eines Equidenpasses selbst zu bestimmen.
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