Neue Satzung und Zuchtprogramme in Kraft
Aufgrund des neuen EU-Tierzuchtrechts sind im vergangenen Jahr sowohl die Verbandssatzung als auch die Zuchtprogramme an die neuen Vorgaben angepasst worden. Daraus ergeben sich folgende Änderungen für die vom Pferdestammbuch betreuten Rassen:
Weitere Gentests werden Pflicht
Nachdem bereits seit einigen Jahren die (mittlerweile nur noch die auf Kantjes Ronaldo zurückgehenden) New Forest Ponys auf den Gendefekt Myotonie getestet werden, ist vor einer Eintragung ins Hengstbuch I oder II auch eine Untersuchung auf PSSM1 (Polysaccharid Speicher Myopathie) bei dieser Rasse für die Hengste Pflicht. Cerebelläre Abiotrophie (CA) muss bei Deutschen Reitponys und Kleinen Deutschen Reitpferden für eine Eintragung ins Hengstbuch I bzw. II erfolgen, für die Connemaraponys gilt die Verpflichtung einer Untersuchung auf das Hoof Wall Separation Syndrom (HWSD) für alle Fohlen, die Rasse der Freiberger ist hinsichtlich der Caroli-Leberfribrose betroffen. Einen Einfluss auf die Eintragung der Hengste hat das Ergebnis bei den meisten Rassen nicht, bei einer Anpaarung mit Trägern des defekten Gens muss darauf geachtet werden, dass die Mutter frei ist, dann ist ein gesundes Fohlen zu erwarten.
Zuchtbuch für Fohlen
Neu bei allen Rassen ist, dass die Zuchtpferde nicht erst nach einer Körung bzw. Stutbuchaufnahme in das Zuchtbuch eingetragen werden, sondern – sofern beide Eltern für die Rasse und mindestens ein Elterntier in der Hauptabteilung (nicht Vorbuch) eingetragen sind – die Fohlen direkt in das sogenannte Fohlenbuch. Daraus ergibt sich das Recht, auch ohne weitere Vorstellung erwachsen in den Anhang übernommen zu werden. Für eine Aufnahme in das Hengst-/Stutbuch I oder II müssen die Pferde/Ponys auch weiterhin besichtigt werden.
Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial
Bei „Zuchtmaterial“ handelt es sich um Sperma oder Embryonen, für das/die eine entsprechende Zuchtbescheinigung vom Zuchtverband und vom jeweiligen Hengsthalter ausgefüllt werden muss. Diese Unterlagen werden mit dem Zuchtmaterial an den Züchter verschickt.
Geänderte Altersdefinition
Bisher wurden Fohlen, die im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember geboren wurden, dem folgenden Jahrgang zugeordnet. Die gilt noch für die 2018 geborenen Fohlen, bei Fohlengeburten im November/Dezember 2019 gehören diese Tiere ebenfalls in den Jahrgang 2019. Das Kalenderjahr wird somit gleich Zuchtjahr.
Fristverlängerung für die HLP fällt weg
Bei den meisten Rassen, bei denen das Zuchtprogramm eine verpflichtende Leistungsprüfung für die Hengstbuch I-Eintragung vorsieht, gab es bislang die Möglichkeit, die vorgegebene Frist bei entsprechender Begründung um maximal 15 Monate zu verlängern. Diese Fristverlängerung fällt weg. Wenn die Hengste bis zum gemäß Zuchtprogramm vorgesehenen Zeitpunkt keine Prüfung oder die entsprechenden Sporterfolge vorweisen können ruht die Eintragung (oder kann in eine Hengstbuch II-Eintragung umgewandelt werden), mit Vorlage der entsprechenden Ergebnisse unter dem Sattel oder vor dem Wagen wird die Eintragung ins Hengstbuch I wieder aktiviert.
In Kürze werden alle Zuchtprogramme auf der Homepage veröffentlicht, zu finden sein werden sie unter "Betreute Rassen".
DEJ